AGB - der Susuri Haustechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Susuri Haustechnik GmbH und https://www.susuri-haustechnik.ch.
1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
Susuri Haustechnik GmbH
und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) und werden integrierender Bestandteil aller Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen, insbesondere bei der Ausführung von Neubauten, Umbauten und Reparaturen in der Deutsshschweiz, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2
Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss anerkennt der Kunde diese AGB. Allfällige abweichende oder widersprechende Vertrags-, Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von Susuri Haustechnik GmbH ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
1.3
Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Website Susuri Haustechnik GmbH (https://www.susuri-haustechnik.ch )einsehbar.
1.4
Wurden zwischen den Parteien die Anwendbarkeit von SIA-Normen vereinbart, so gehen die dort abweichende Bestimmungen den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden AGB vor. Anderslautende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2. Offerte / Vertragsschluss
2.1
Die Angebote und Offerten sind – sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt – unverbindlich und freibleibend.
2.2
Grundlage der Offerten sind die durch den Kunden übergebenen Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Mengenangaben und Beschriebe. Änderungen dieser Grundlagen können zu Preis- und Terminänderungen führen.
2.3
Bestellungen, Werkverträge oder Aufträge des Kunden werden für Susuri Haustechnik GmbH erst verbindlich, wenn:
sie schriftlich (inkl. E-Mail) mittels Auftragsbestätigung bestätigt werden, oder
Susuri Haustechnik GmbH mit der Ausführung der Arbeiten oder der Lieferung begonnen hat, oder
eine Rechnung gestellt wird, die sich auf eine konkrete Bestellung/Leistung bezieht.
2.4
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsumfang und Ausführung der Arbeiten
3.1
Susuri Haustechnik GmbH erbringt je nach Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
Neubauten
Umbauten & Renovationen
Service & Reparaturen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung, dem Werkvertrag und/oder dem Leistungsverzeichnis.
3.2
Susuri Haustechnik GmbH ist berechtigt, Teil- und Zusatzleistungen auszuführen, wenn diese zur fachgerechten Ausführung erforderlich sind und dem mutmasslichen Willen des Kunden entsprechen. Solche Leistungen werden nach den vereinbarten oder üblichen Ansätzen zusätzlich vergütet.
3.3
Susuri Haustechnik GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei Susuri Haustechnik GmbH.
3.4
Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Musterkollektionen, Farbkarten oder auf der Website dienen der Orientierung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Preise
4.1
Es gelten die in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung angegebenen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise als Einheitspreise oder Pauschalpreise auf Basis der angegebenen Mengen und Leistungen.
4.2
Ergeben sich während der Ausführung:
Mengenabweichungen zu den offerierten Mengen,
zusätzliche, nicht offerierte Leistungen (z.B. durch bauseitige Änderungen, Zusatzwünsche, unvorhergesehene und / oder nicht bekanntgegebene Erschwernisse, notwendige Vorleistungen Dritter, welche fehlen oder mangelhaft sind),
so werden diese nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Regieansätzen oder nach neu zu vereinbarenden Einheitspreisen zusätzlich verrechnet.
4.3
Kosten für Gerüste, Gerüstverschiebungen, Hebebühnen, Bauheizung, Strom, Wasser, spezielle Abdeckungen und Schutzmassnahmen, Entsorgung sowie Spezialtransporte sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich in der Offerte aufgeführt ist. Andernfalls gelten sie als bauseitig zu erbringende Leistungen oder werden gesondert verrechnet.
5. Versand / Teillieferungen von Materialien
5.1
Soweit Susuri Haustechnik GmbH neben der Ausführung von Arbeiten auch Materialien (z.B. Putz, Farben, Dämmstoffe, Profile, Zubehör) an den Kunden liefert, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes bzw. Lagers von Susuri Haustechnik GmbH. Dies gilt auch, wenn Susuri Haustechnik GmbH den Transport selbst organisiert oder durchführt.
5.2
Susuri Haustechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
6. Ausführungs- und Lieferfristen
6.1
Susuri Haustechnik GmbH genannte Ausführungs-, Fertigstellungs- oder Lieferfristen gelten als Richttermine, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wurde.
6.2
Vertragliche Fristen verlängern sich automatisch angemessen sowie nach Verfügbarkeit von Mitarbeitern, insbesondere wenn:
erforderliche Unterlagen, Entscheide, Bewilligungen, Farb- oder Materialfreigaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen,
der Kunde den Auftrag nachträglich ändert oder Zusatzleistungen wünscht,
andere Unternehmer ihre Leistungen nicht oder verspätet erbringen,
Hindernisse ausserhalb des Einflussbereichs von Susuri Haustechnik GmbH auftreten (z.B. Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Massnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien),
der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 7) nicht nachkommt.
6.3
Susuri Haustechnik GmbH wird den Kunden über absehbare Verzögerungen nach Möglichkeit informieren. Ansprüche wegen Verzugs (z.B. Schadenersatz, Konventionalstrafen) bestehen nur, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und der Verzug vonSusuri Haustechnik GmbH rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden / Prüfung von Lieferungen und Leistungen
7.1
Der Kunde sorgt auf seine Kosten für geeignete Baustellenvoraussetzungen, insbesondere:
freien, zumutbaren Zugang zur Baustelle,
ausreichende Beleuchtung, Bauheizung und Belüftung nach Bedarf,
Beistellung von Strom und Wasser in angemessener Nähe,
Schutz von Bauteilen, Einrichtungen und Umgebungsflächen, die nicht bearbeitet werden,
rechtzeitige Fertigstellung aller Vorleistungen anderer Unternehmer, die Voraussetzung für die Arbeiten von Susuri Haustechnik GmbH sind (z.B. trockener Untergrund, Abschluss von Baumeister- oder Zimmermannsarbeiten).
7.2
Der Kunde hat bei Empfang von gelieferten Materialien diese sofort auf Vollständigkeit, Identität und allfällige Transportschäden zu prüfen. Erkennbare Mängel und Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Transportunternehmer bestätigen zu lassen. Erfolgen Lieferungen durch Bahn oder Spediteur, ist beim zuständigen Transporteur eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
7.3
Der Kunde muss Susuri Haustechnik GmbH allfällige Transportschäden und Beanstandungen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen und die entsprechenden Nachweise (Fotos, Protokolle, Bescheinigungen) beilegen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, gelten Mängel als genehmigt. Des Weiteren entfällt die Ersatzpflicht von Susuri Haustechnik GmbH für Transportschäden, soweit gesetzlich zulässig.
7.4
Die von Susuri Haustechnik GmbH ausgeführten Arbeiten sind vom Kunden bei Fertigstellung zu prüfen. Der Kunde hat erkennbare Mängel innert 60Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. nach faktischer Abnahme (z.B. Ingebrauchnahme, Weiterbau auf den erstellten Leistungen) schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelrüge, gilt das Werk bezüglich offensichtlicher oder erkennbarer Mängel als genehmigt.
8. Sonderanfertigungen, Materialien und Warenrückgaben
8.1
Kundenspezifische Sonderanfertigungen, speziell bestellte Materialien sowie individuell abgetönte oder gemischte Produkte (insbesondere Farben, Putze, Lasuren) sind von der Rücknahme ausgeschlossen, sofern kein Mangel vorliegt. Mengenabweichungen bis ±5 % gelten als handelsüblich und berechtigen nicht zu Preisreduktionen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
8.2
Auf Kundenwunsch speziell bestellte Elemente (z.B. Profilteile, Spezialschienen, Sonderkonstruktionen) können nach Fertigstellung durch Susuri Haustechnik GmbH fakturiert werden, unabhängig von der tatsächlichen Verarbeitung bzw. dem Einbau.
8.3
Susuri Haustechnik GmbH behält sich für sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Farb- und Materialkonzepte, Muster, Modelle, spezifische Werkzeuge sowie weitere technische Unterlagen das alleinige Urheber- und Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
8.4
Generell sind Warenrückgaben gegen Gutschrift nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Susuri Haustechnik GmbH möglich. Die Rückgabe hat innert 3 Werktagen nach Zustimmung, in Originalverpackung, in neuwertigem Zustand und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Susuri Haustechnik GmbH stellt eine Gutschrift von maximal 80 % des Warenpreises exklusive Versand- und Frachtkosten aus.
9. Eigentumsvorbehalt / Bauhandwerkerpfandrecht
9.1
Susuri Haustechnik GmbH bleibt Eigentümerin aller gelieferten Materialien und Waren (Vorbehaltsware), bis der Kunde den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.2
Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums Susuri Haustechnik GmbH erforderlich sind. Er ermächtigt Susuri Haustechnik GmbH mit Vertragsabschluss, allfällige Eintragungen oder Vormerkungen des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.
9.3
Susuri Haustechnik GmbH ist berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus Werkverträgen das Bauhandwerkerpfandrecht am betreffenden Grundstück eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen und Informationen (z.B. Eigentümerangaben) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von Susuri Haustechnik GmbH innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
10.2
Bei länger dauernden Aufträgen ist Susuri Haustechnik GmbH berechtigt, Akontozahlungen nach Baufortschritt zu verlangen (z.B. monatliche Teilrechnungen, Raten gemäss Zahlungsplan).
10.3
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung ab Fälligkeit einen Verzugszins von 8 % p.a. zu bezahlen. Susuri Haustechnik GmbH behält sich vor, nebst dem Verzugszins einen höheren effektiven Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
11. Zahlungsverzug des Kunden
11.1
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Susuri Haustechnik GmbH berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsfristen.
11.2
Susuri Haustechnik GmbH ist zudem berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen oder nur gegen Vorauszahlung bzw. angemessene Sicherheiten weiterzuführen. Allfällige Verzögerungen oder Mehrkosten, die dadurch entstehen, gehen zulasten des Kunden.
11.3
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Susuri Haustechnik GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, darf Susuri Haustechnik GmbH ihre Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung erbracht oder angemessene Sicherheit geleistet hat.
12. Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nur berechtigt, eigene Forderungen mit Forderungen vonSusuri Haustechnik GmbH zu verrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von Susuri Haustechnik GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Im Übrigen ist die Verrechnung gestützt auf Art. 126 OR ausgeschlossen.
13. Sicherheiten / Forderungsabtretung
13.1
Der Kunde anerkennt, dass die von Susuri Haustechnik GmbH erbrachten Leistungen und gelieferten Materialien zur Sicherung ihrer Forderungen dienen können. Susuri Haustechnik GmbH ist berechtigt, zusätzlich zu gesetzlichen Sicherungsmitteln (insbesondere Bauhandwerkerpfandrecht) weitere vertragliche Sicherheiten zu verlangen.
13.2
Der Kunde ist berechtigt, die von Susuri Haustechnik GmbH AG gelieferten Materialien im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne Zustimmung von Susuri Haustechnik GmbH ist untersagt.
13.3
Der Kunde tritt hiermit – sofern von Susuri Haustechnik GmbH schriftlich verlangt – Forderungen, die ihm aus einer Weiterveräusserung der von Susuri Haustechnik GmbH gelieferten Materialien gegenüber Dritten zustehen, in Höhe der offenen Forderungen sicherungshalber an Susuri Haustechnik GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Susuri Haustechnik GmbH ordnungsgemäss nachkommt.
14. Freigabe von Sicherheiten
Soweit die Sicherheit mehr als 120% der noch offenen, potentiellen Forderung beträgt, verpflichtet sich Susuri Haustechnik GmbH diese auf eine Deckung von 120% zu reduzieren, bzw. im fraglichen Umfang frei zu geben, soweit dies vom Kunden verlangt wird. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Reduktion der Sicherheit gegen zu Lasen den Kunden.
15. Merkblätter und Beratung
15.1
Merkblätter, Verarbeitungsrichtlinien, Systemaufbauten sowie Beratungen dienen als Orientierungshilfe für den Kunden. Sie basieren auf dem aktuellen Wissen und Erfahrungsstand von Susuri Haustechnik GmbH und/oder der jeweiligen Systemlieferanten.
15.2
Diese Hinweise befreien den Kunden nicht von der Pflicht, die Eignung der vorgeschlagenen Materialien und Systeme für den konkreten Einsatzfall selbst zu prüfen. Mündliche Auskünfte und Empfehlungen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
15.3
Für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften (z.B. Bau-, Umwelt-, Brandschutz-, Energie- und Denkmalschutzbestimmungen) ist ausschliesslich der Kunde bzw. der verantwortliche Planer/Bauherr verantwortlich.
16. Mängel, Gewährleistung und Haftung
16.1
Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ablieferung des Werkes hat der Kunde dieses zu prüfen und allfällige offensichtliche oder bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbare Mängel innert 60 Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen (vgl. Ziff. 7.4), andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Nicht erkennbare, verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innert 60 Tagen seit Entdeckung, schriftlich zu melden, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt.
16.2
Wird das Werk ohne vorherige Prüfung oder trotz erkennbarer Mängel in Gebrauch genommen oder überarbeitet, gehen offensichtliche Mängelrechte insoweit verloren, als die Feststellung oder Behebung dadurch wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.
16.3
Beanstandete Arbeiten oder Materialien dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Susuri Haustechnik GmbH weiterbearbeitet oder überarbeitet werden. Geschieht dies ohne Zustimmung, können Gewährleistungsansprüche soweit ausgeschlossen werden, als eine sachgerechte Nachbesserung dadurch verhindert oder unverhältnismässig erschwert wird.
16.4
Betreffend Transportschäden gelten die Bestimmungen von Ziff. 7 dieser AGB.
16.5
Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet Susuri Haustechnik GmbH nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Art der Mängelbehebung besteht nicht, sofern die gewählte Art sachgerecht und dem Kunden zumutbar ist.
16.6
Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
unsachgemässe Behandlung, Nutzung, Lagerung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte,
nicht von Susuri Haustechnik GmbH ausgeführte Vor- oder Nacharbeiten,
mangelnde Bauwerksabdichtung, Feuchte- oder Temperaturverhältnisse ausserhalb der zulässigen Bereiche,
fehlende oder unzureichende Wartung,
normale Abnutzung, Witterungseinflüsse, Verschmutzung, Verfärbungen, Haarrisse im Putz und andere optische Erscheinungen ohne technische Beeinträchtigung,
Arbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden nicht nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt werden wurden.
16.7
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Minderung (Herabsetzung des Werklohns) verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) ist bei nicht wesentlichen Mängeln ausgeschlossen.
16.8
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von indirekten Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
16.9
Die Haftung von Susuri Haustechnik GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für Personenschäden gelten die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes und des Obligationenrechts.
17. Höhere Gewalt
17.1
Ereignisse und Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs von Susuri Haustechnik GmbH liegen (z.B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Streik, erhebliche Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, behördliche Verfügungen, Rohstoff- und Energiemangel, Transportstörungen, länger anhaltende ungünstige Witterungsverhältnisse), berechtigen Susuri Haustechnik GmbH, die Ausführung ihrer Leistungen für die Dauer der Störung auszusetzen und Fristen angemessen zu verlängern.
17.2
Werden dadurch vereinbarte Leistungen dauerhaft oder über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erheblich erschwert oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Susuri Haustechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
18. Verjährung
18.1
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Kunden aus Mängeln an Lieferungen und Leistungen von Susuri Haustechnik GmbH innert zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
18.2
Für Bauwerke und eingebautes Material, das bestimmungsgemäss zu deren Konstruktion führt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Art. 371 OR (derzeit 5 Jahre).
18.3
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. der Ablieferung der betreffenden Leistung, je nachdem, was vorher eintrifft
19. Teilungültigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
20. Datenschutz / Datensicherheit
20.1
Susuri Haustechnik GmbH bearbeitet Personendaten des Kunden (z.B. Kontakt- und Vertragsdaten) zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zu administrativen Zwecken.
20.2
Soweit erforderlich, können Daten an mit der Leistungserbringung betraute Dritte (z.B. Subunternehmer, Lieferanten, Transport- und Finanzdienstleister) weitergegeben werden. Diese sind verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.
20.3
Susuri Haustechnik GmbH ist berechtigt, Daten des Kunden im Rahmen zulässiger Bonitätsprüfungen an Kreditprüfungs- oder Auskunftsstellen zu übermitteln.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Susuri Haustechnik GmbH, insbesondere auf diese AGB und die einzelnen Verträge, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
21.2
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den zugrunde liegenden Verträgen ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände – der Sitz von Susuri Haustechnik GmbH jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
Gültig ab: 1. Januar 2026